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13.07.09 |
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Neu : Abtshof und Dansweiler Hof
Psychologisches Gutachten von 1966 ? Wer hat das geschrieben? Wo war die Kontrolle von Außen? Da ist Hans Bert neun Jahre alt und wusste nur noch durch Flucht diesen Misshandlungen zu entgehen. Die Nonnen haben einen Antrag gestellt einen neun jährigen in ein geschlossnes Heim abzuschieben.
Anfrage der Schule warum keine Hausaufgaben gemacht
werden.
In dieser "Kur" ist mit dem Rücken schlimmes passiert.
Fünf Tage hat man Hans Bert in ein Zimmer eingesperrt und von
der Schule abgehalten.
Nun wurden seine "Schandtaten" gesammelt um ihm abzuschieben
Diesen Brief hat Herr Beckers mit 39 Jahren bekommen und dann Endlich den Namen seiner Mutter erfahren. Sie hat aber vom Heim nie eine Antwort bekommen!
21.03.1970 Herrn Oberkreisdirektor 514 Erkelenz z.Hd. von Herrn Bardenberg
Betrifft: Hans-Bert Beckers, geb. am 9.10.56.
Der Leiter der Hauptschule Dalheim Rödgen teilte uns mit, daß o.g. Junge in der Konferenz am 20.3.70. von Seiten des Lehrerkollegiums wie folgt beurteilt wurde: Der Junge sei in einer öffentlichen Schule und in einem Heim, wie es das Kinderdorf ist, nicht tragbar. Die Mittel, den Jungen erzieherisch zu erfassen, reichen in seiner jetzigen Umwelt nicht aus. Das Lehrerkollegium bittet um eine baldige Lösung des Problems.
Herr Lehrer Wasch bat mich, Ihnen dies
mitzuteilen, da er - wenn er dies schriftlich niederlegen würde, einen
Antrag an den Schulrat stellen müsste Dies würde die Angelegenheit noch
verzögern. PS:
Geschrieben von irgendeiner Nonne
Psychologisches Gutachten von 1971 Was haben die Nonnen da angerichtet?
Nur drei Jahre hatte Herr Beckers Zeit das versäumte im Abtshof nachzuholen.
Rechtschreibung nach 15 Jahren Heimerziehung. Wer hat hier wenn Verwahrlosen lassen? Da ist ja fast alles falsch geschrieben!!!
Vermögensverwaltung (Buchführung) eines fünfzehnjährigen
im Heim
Heimleiter Dr. Robert Werner Abtshof schreibt am 23.08.1971 an den LVR Köln
Dem körperlich noch recht kleinen Jugendlichen wurde etwas Zeit gelassen, sich an eine Arbeit zu gewöhnen. Er ging aber bald von sieh aus in die Werkstatt der Neuzugänge, wobei ihm besonders faszinierte, daß er damit selbst Geld verdienen konnte. Er verfolgte die einzelnen Arbeitsgänge sehr interessiert, beim ersten Besuch in der Werkstatt, und fragte dann - obwohl er noch nicht hätte arbeiten müssen – ob er nicht mithelfen dürfte. Zur allgemeinen Überraschung gelang es ihm außerordentlich schnell, trotz seines kleinen Wuchses mit großer Energie sich den größeren Arbeitskameraden gleichzustellen. Er ging mit Elan an die Arbeit heran und bewies auch ein erstaunlich gutes Durchhaltevermögen, wenn er über den ganzen Tag hinweg zur Arbeit eingesetzt war. Auch hier zeigte sich ein gutes manuelles Geschick. Viele Arbeiten verrichtete er im Durchschnitt doppelt so schnell, wie andere Jungen, die älter und wesentlich stärker sind. Alle Arbeiten führte er anstandslos und ohne Tadel durch, dabei war festzustellen, daß er auch mitdachte und auch eigene Ideen über die Ausführung der Arbeit verwirklichen konnte - während der pausen saß Hans-Bert oft allein an den Arbeitstischen und machte Experimente mit einem Spielzeugauto, das er z.B. aus geringer Höhe fallen ließ, um die Elastizität der Reifen zu prüfen. In der Schule erreichen die Kenntnisse nur den Stand des 4. Schuljahres. Es ist aber kaum daran zu zweifeln, daß er nach seinen Fähigkeiten zu einem vollen Abschluß der Hauptschule durchaus geeignet ist.
Hier stellen sich
viele Fragen an den LVR. War es Schwarzarbeit oder Zwangsarbeit. Wo war die
Aufsicht.
Giftige Zwangsarbeit mit 14 Jahren. Keine Rentennachzahlung
Landschaftsverband Rheinland Herrn Landesrat Michael Mertens Herrmann-Pünder-Str. 1
50679 Köln
13.03.2006 sein Anwalt Uns liegt Ihr Schreiben vom 12.01.2006 vor. Unser Mandant befand sich in der Zeit vom 21.06.1971 bis 31.12.1974 in dem Rheinischen Jugendheim "Abtshof' in Hennef/Sieg. Dort mußte er bereits als 14-jähriger im Akkord ganztägig Fliesbandarbeit verrichten. Er und andere Jugendliche wurden dazu eingeteilt, für eine Firma Tipon Lackstifte herzustellen. Unser Mandant und andere Jugendliche mußten giftigen Nitrolack aus großen offenen Behältern in kleine Autolack-Stifte umfüllen und mit einer Kappe, in der sich ein Tupf-Pinsel befand, verschließen. Obwohl unser Mandant diese gesundheitsschädigende Arbeit ganztägig verrichten mußte, wurde er hierfür - zumindest in der Zeit vom 21.06.1971 bis 01.04.1972 nicht entlohnt. Auch wurden für unseren Mandanten von Seiten des Landschaftsverbandes, dem Träger des Jugendheims, keinerlei Sozialabgaben abgeführt. Wir verweisen hierzu auf den in der Anlage beigefügten Versicherungsverlauf, den die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über unseren Mandanten führt. Unser Mandant macht hiermit einen Anspruch auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit in der Zeit vom 21.06.1971 bis 01.04.1972 sowie Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge geltend. Wir bitten um Ihre Stellungnahme.
21.03.2006 wie Herrn Beckers bereits mitgeteilt, bestehen Unterlagen aus der betreffenden Zeit nicht mehr, so dass konkrete Auskünfte über Beschäftigungen oder Ausbildungen und evtl. Sozialversicherungen nicht mehr möglich sind. Jugendliche wurden damals, wenn sie einer Ausbildung nicht nachgehen konnten, unter pädagogischen Gesichtspunkten beschäftigt, um u. a. die Ausbildungsbefähigung herauszufinden. Es wurden mithin keine wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistungen erwartet. Auch bestand keine Arbeitspflicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Vielmehr handelte es sich um mittels pädagogischer Grenzsetzungen veranlasste Tätigkeiten. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass der pädagogische Prozess auch von entsprechenden Erwartungen geprägt war. Diese pädagogischen Beschäftigungen wurden nicht entlohnt und waren nicht versicherungspflichtig. Eine Versicherungspflicht von in Heimen Beschäftigten besteht seit 1963 nur für anerkannte Ausbildungsverhältnisse und seit 1975 auch für Anlernverhältnisse und Beschäftigungsmaßnahmen. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestünde im Übrigen nur dann, wenn der Arbeitnehmer gegen Entgelt arbeitet, rechtlich und tatsächlich dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber vorliegt und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Da mir nicht bekannt ist, dass zwischen Herrn Beckers und der Firma Tipon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, muss ich davon ausgehen, dass Herr Beckers ebenfalls ausschließlich im Rahmen des pädagogischen Konzeptes der Einrichtung im Zusammenhang mit dem Auftrag der Firma Tipon Tätigkeiten wahrgenommen hat und ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt und Versicherungsbeiträgen nicht bestand und somit auch kein Anspruch auf Nachzahlung besteht. Ich bedauere, keine anderen Auskünfte erteilen zu können. Mit freundlichen Grüßen der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Das Dezernat 4 - Schulen, Jugend
05.05.2006 sein Anwalt in obiger Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihr Schreiben vom 21.03.2006. In Ihrem Schreiben ist leider nicht erwähnt, daß unser Mandant die in unserem Schreiben vom 13.03.2006 geschilderten Arbeiten bereits im Alter von 14 Jahren verrichten mußte und daß es sich hierbei um eine gesundheits- und lebensgefährliche Akkord-Arbeit handelte. Zu dieser Arbeit wurde unser Mandant gezwungen. Im Falle der Weigerung wäre er in den Zellentrakt verlegt worden. Die geschilderten Arbeitsbedingungen verstießen eindeutig gegen das auch damals schon geltende Jugendarbeitsschutzgesetz. Die in unserem Schreiben vom 13.03.2006 geltend gemachten Forderungen bleiben daher aufrecht erhalten. Bei dieser Gelegenheit verdient Erwähnung, daß der Caritas-Verband Hessen für vergleichbar Betroffene Rentenversicherungsbeiträge nachbezahlt hat. Unseres Wissens hat sich auch die evangelische Kirche dieser Praxis angeschlossen. Wir bitten um Ihre Stellungnahme.
07.06.2006 bezüglich der in Ihrem o. g. Schreiben enthaltenen Schilderungen der damaligen Arbeitssituation des Herrn Beckers kann ich nur auf mein Schreiben vom 21.03.2006 verweisen. Weitere Angaben und Stellungnahmen sind hierzu nicht möglich. . . Eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt und Versicherungsleistungen ist daher nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
PS: Das hätten diese Beamten vom Landschaftsverband ihren Kindern niemals
zugemutet oder angetan!
Du bist ein Heimkind
Hier der Beweis der Bereicherung
341.605,- Euro im Monat für 95 Heimkinder, Plus Sonderzuwendungen und Spenden! 130.110,- Euro im Monat für 95 Harz IV Familien Vater, Mutter und Kind incl. Kindergeld Wir nehmen also gerne 2 Heimkinder für 7000,- Euro im Monat bei uns auf!
Hier der Beweis der Abzocke ehemaliger Heimkinder
Zwei ehemalige Heimkinder haben mal bei einer ausgeschiedenen Gruppenleiterin eine Tasse Kaffee getrunken . Das hat der Gesellschaft 120,- Euro gekostet. Danke! Hier ist dringend eine Buchprüfung nötig
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Stand: 11.07.09